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7.10.2004

   

 

Bezeichnung "Parmesan" darf nur für ganz bestimmten Käse verwendet werden

 Brüssel/Berlin, 09.07.2004 um 15:35
Die Europäische Kommission hat beschlossen, beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen Deutschland zu erheben. Nach Auffassung der Kommission hat Deutschland den Schutz der sog. Ursprungsbezeichnung "Parmigiano Reggiano" vernachlässigt.

 Kern des Problems ist, dass in Deutschland "Parmesan"-Käse vermarktet wird, der weder nach dem Originalrezept des "Parmigiano Reggiano" hergestellt wird noch in der entsprechenden italienischen Region. Mit anderen Worten: Was in Deutschland als "Parmesan" vermarktet wird, ist vom Produkt her kein Parmesan/"Parmigiano Reggiano". Dabei ist der Begriff "Parmesan" nach Auffassung der Kommission direkt an den italienischen Originalbegriff angelehnt.

Seit 1996 ist "Parmigiano Reggiano" eine sog. geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.). Ihre Verwendung ist de jure ausschließlich den Erzeugern eines abgegrenzten italienischen Gebiets vorbehalten, die diesen Käse gemäß einer verbindlichen Spezifikation herstellen. Deutschland ist in seinem Hoheitsgebiet dazu verpflichtet, den vollen Schutz der eingetragenen Bezeichnung zu gewährleisten. Eben dieser Verpflichtung aber kommt die Bundesrepublik nach Auffassung der Kommission nur unzureichend nach. Daher beschreitet Brüssel jetzt den Rechtsweg.

Sollte der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen, dass eine Vertragsverletzung vorliegt und sollte die Bundesrepublik keine korrigierenden Maßnahmen ergreifen, droht in letzter Konsequenz die Verhängung eines Bußgeldes.

quelle:Europäische Kommission in Deutschland

Quelle:
aid, Heike Heinrichs